Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
SächsFAG§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/3#abs-1 (1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
1. Vorwegentnahmen für
a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,
c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
d)
(aufgehoben)
e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
f)
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29,
g)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes ) nach § 29b und
h)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und
2. Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.