Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/3#abs-1 (1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

1. Vorwegentnahmen für

a)

den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,

b)

den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,

c)

Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,

d)

(aufgehoben)

e)

Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,

f)

Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29,

g)

die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes ) nach § 29b und

h)

die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und

2. Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.

§ 2 § 4