Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 20c Gewässerlastenausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20c#abs-1 (1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes , Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20c#abs-2 (2) Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.

§ 20b § 21