Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-1 (1) Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), in der jeweils geltenden Fassung. Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:

1. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,

2. Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,

3. Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse des Landes,

4. Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-2 (2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-3 (3) Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritätenliste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweiligen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden. Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfolgen auf Grundlage der Prioritätenliste.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-4 (4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige Behörde zugewiesen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-5 (5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/20b#abs-6 (6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar.

§ 20a § 20c