Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
SächsFAG§ 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/15#abs-1 (1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer Finanzmittel. Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/15#abs-2 (2) Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Satz 1 Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/15#abs-3 (3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.