Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz SächsFAG § 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen Stand: 26.08.2026 Sachsen Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.