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§ 14 SächsFAG (Sachsen) — Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.