Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz

SächsFöFoG

§ 9 Auflösung eines Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:

1. Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.

2. Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.

In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 8 § 10