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§ 9 SächsFöFoG (Sachsen) — Auflösung eines Fonds

Sächsisches Förderfondsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:

1. Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.

2. Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.

In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.