Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz
SächsFöFoG§ 3 Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/3#abs-1 (1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/3#abs-2 (2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/3#abs-3 (3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/3#abs-4 (4) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Absatz 1 und 2 genannten Sondervermögen fließen, sofern nachfolgend nicht anders geregelt, dem jeweiligen Sondervermögen zu. Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung sowie Zinsen und sonstige Erträge fließen vorbehaltlich EU-rechtlicher Zweckbindungen bei den Sondervermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 dem nach § 1 Absatz 2 neu errichteten Sondervermögen „Darlehensfonds für den Mittelstand“ zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/3#abs-5 (5) Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen entnommen und an den Staatshaushalt zurückgeführt.