Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz

SächsFöFoG

§ 5 Wirtschaftsplan und Berichtswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/5#abs-1 (1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/5#abs-2 (2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/5#abs-3 (3) Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 4 § 6