(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
(3) Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.