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SächsFöFoG

§ 4 Fondsverwaltung und Haftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-1 (1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):

1. der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,

2. der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Regionalentwicklung,

3. die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

4. (aufgehoben)

5. der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

6. der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

7. die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

8. der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Regionalentwicklung,

9. der „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12. der „Darlehensfonds für den Mittelstand“ in Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-2 (2) Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-3 (3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-4 (4) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-5 (5) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/4#abs-6 (6) Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten. Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.

§ 3 § 5