Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 8 Zitiergebot
Stand: 26.08.2026
Das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.