Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 7 Abruf im automatisierten Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaG/7#abs-1 (1) Automatisierte Abrufverfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Absatz 1 und 2 sind zulässig. Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaG/7#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.