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§ 8 SächsFöDaG (Sachsen) — Zitiergebot

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.