(1) Automatisierte Abrufverfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Absatz 1 und 2 sind zulässig. Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.