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§ 7 SächsFöDaG (Sachsen) — Abruf im automatisierten Verfahren

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Automatisierte Abrufverfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Absatz 1 und 2 sind zulässig. Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.