Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 1 Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank, Ressortdatenbanken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaG/1#abs-1 (1) Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. Sie wird durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste technisch betrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaG/1#abs-2 (2) Die Staatsministerien können daneben Ressortdatenbanken betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaG/1#abs-3 (3) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie Fristen zur endgültigen Trennung der Vorhabensdaten vom Leistungsempfänger.