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§ 1 SächsFöDaG (Sachsen) — Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank, Ressortdatenbanken

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. Sie wird durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste technisch betrieben.

(2) Die Staatsministerien können daneben Ressortdatenbanken betreiben.

(3) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie Fristen zur endgültigen Trennung der Vorhabensdaten vom Leistungsempfänger.