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§ 3 SächsEntEG (Sachsen) — Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches ( BauGB ) zulässig.