Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 9 Stellung des Bürgermeisters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/9#abs-1 (1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/9#abs-2 (2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.