Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 8 Aufgaben des Gemeinderats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/8#abs-1 (1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder die Betriebsleitung zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/8#abs-2 (2) Seine Zuständigkeit für die Beschlussfassung über

1. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Gemeinde,

2. die Entlastung der Betriebsleitung,

3. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,

4. die Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

5. die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters

kann der Gemeinderat nicht übertragen.

§ 7 § 9