Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 33 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/33#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs sind dabei entsprechend anzuwenden. Prüfungszeichen sind unverwechselbar anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/33#abs-2 (2) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.