Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 34 Feststellung des Jahresabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/34#abs-1 (1) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 der Sächsischen Gemeindeordnung ) fest und beschließt dabei über

1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,

2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/34#abs-2 (2) Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die nach Absatz 1 Nummer 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 33 § 35