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SächsEigBVO

§ 32 Prüfung des Jahresabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/32#abs-1 (1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis der örtlichen Prüfung (§§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung ) zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/32#abs-2 (2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/32#abs-3 (3) Der Gemeinderat kann mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 der Sächsischen Gemeindeordnung ) beauftragen, wenn in der Gemeinde das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt worden ist.

§ 31 § 33