Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 26 Bilanz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/26#abs-1 (1) Die Bilanz ist entsprechend der §§ 266 bis 274 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. § 268 Absatz 1 und § 270 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Von der Gliederung nach § 266 des Handelsgesetzbuchs kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebs dies erfordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/26#abs-2 (2) Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.

§ 25 § 27