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§ 26 SächsEigBVO (Sachsen) — Bilanz

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bilanz ist entsprechend der §§ 266 bis 274 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. § 268 Absatz 1 und § 270 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Von der Gliederung nach § 266 des Handelsgesetzbuchs kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebs dies erfordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.

(2) Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.