Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 22 Zwischenbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/22#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und, wenn ein solcher gebildet wurde, auch den Betriebsausschuss in der Mitte des Wirtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/22#abs-2 (2) Der Zwischenbericht wird von der Gemeinde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern Wirtschaftsjahr und Haushaltsjahr übereinstimmen, geschieht dies mit dem Haushaltsvollzugsbericht nach § 75 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung .