Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 21 Stellenübersicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/21#abs-1 (1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/21#abs-2 (2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der zum 30. Juni im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.

§ 20 § 22