Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
SächsEMAVO§ 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/20#abs-1 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/20#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 57 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.