Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/19#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter. Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Vergütung nach § 18.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/19#abs-2 (2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter durch das 4,348- fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter zu teilen. Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

§ 18 § 20