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§ 17 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Prüfung

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das Verwaltungsportal übermittelte elektronische Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Formal fehlerlos sind elektronische Rechnungen, die gemäß § 16 Absatz 1 übermittelt wurden und die die Angaben gemäß § 16 Absatz 2 und 3 enthalten. Der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen. Eine formal fehlerhafte Rechnung ist automatisiert zurückzuweisen.