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SächsEGovGDVO

§ 13 Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/13#abs-1 (1) Staatliche Behörden und Träger der Selbstverwaltung können schriftlich oder elektronisch über die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Staatskanzlei den Antrag auf Freischaltung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs nach § 6 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung (beBPo) stellen. Wenn keine zuständige Aufsichtsbehörde besteht, ist der Antrag direkt an die Staatskanzlei zu richten. Der Antrag kann mit einem Antrag auf Einrichtung eines Behördenkontos im Serviceportal Amt24 verbunden werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Staatskanzlei die Angaben des Antragstellers und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. Die Antragsdokumente werden unter www.extranet.egovernment.sachsen.de zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/13#abs-2 (2) Die Staatskanzlei prüft den von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigten Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit. Zur Prüfung der Identität des Antragstellers gleicht die Staatskanzlei die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/13#abs-3 (3) Die Staatskanzlei informiert den Antragsteller und den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste über das Ergebnis des Prüfverfahrens nach Absatz 2. Im Fall der Ablehnung des Antrags informiert sie zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/13#abs-4 (4) Die Staatskanzlei kann sich zur technischen Umsetzung der Einrichtung und zum Betrieb des beBPo eines Dienstleisters bedienen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/13#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

§ 12 § 14