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§ 10 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Antragsmanagement

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes folgende personenbezogene Daten, soweit vorhanden:

1. E-Mail-Adresse,

2. Login-Name,

3. Passwort,

4. Name,

5. Vorname,

6. De-Mail-Adresse,

7. Straße,

8. Hausnummer,

9. Postleitzahl,

10. Wohnort.

Darüber hinaus verarbeitet die Staatskanzlei Verfahrens- und Kommunikationsdaten.

(2) Die Staatskanzlei löscht die Stammdaten nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.