Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 6 Medizinische Beratung und Hilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Es muss sichergestellt sein, dass das Personal den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraumes eine Beratung zu allen konsumrelevanten medizinischen Fragen anbieten kann, insbesondere zu Infektionsrisiken, zur Infektionsprävention, zur persönlichen gesundheitlichen Gefährdung beim Konsum der mitgeführten Betäubungsmittel und zu Konsummustern. Den Nutzerinnen und Nutzern wird die Durchführung eines Schnelltestes auf das Humane Immundefizienz-Virus, Hepatitis C und Syphilis angeboten. Bei Zustimmung führt das Personal nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Schnelltests durch. Im Fall von reaktiven Testergebnissen informiert das Personal die Betroffene oder den Betroffenen unverzüglich über Einrichtungen, die eine mögliche Infektion untersuchen und die weitere Diagnostik veranlassen, und vermittelt nach Einwilligung der oder des Betroffenen unverzüglich Kontakte zu solchen Einrichtungen.

§ 5 § 7