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SächsDolmVO

§ 6 Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/6#abs-1 (1) Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 5 Absatz 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 5 Absatz 3 zu beschränken. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, entscheidet die zuständige deutsche Stelle, ob der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt wird. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die zuständige deutsche Stelle sowohl die Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/6#abs-2 (2) Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der zuständigen deutschen Stelle schriftlich oder elektronisch durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die zuständige deutsche Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung des Anpassungslehrganges, informiert die zuständige deutsche Stelle sie oder ihn über das weitere Verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/6#abs-3 (3) Die zuständige deutsche Stelle kann für die Durchführung und Organisation der Ausgleichsmaßnahmen eine Einrichtung, mit Ausnahme des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung, bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/6#abs-4 (4) Die zuständige deutsche Stelle kann auch mit zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.

§ 5 § 7