Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 8 Öffentlichkeit und Ausweispflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/8#abs-2 (2) Der Prüfling hat sich zu jedem Prüfungsteil durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.