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§ 8 SächsDolmPrüfVO (Sachsen) — Öffentlichkeit und Ausweispflicht

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Der Prüfling hat sich zu jedem Prüfungsteil durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.