Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 7 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-1 (1) Für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsbehörde für jede zu prüfende Sprache einen Prüfungsausschuss bestehend aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen
1. eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
2. eine mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und diese nachweisen können oder
3. als Lehrkraft für mindestens eine Sprache an einer Hochschule oder Schule erfolgreich geprüft und mehrjährig tätig gewesen sein.
Eines der Mitglieder muss über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache beherrschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann zu einzelnen mündlichen Prüfungsaufgaben eine Person als Vortragende hinzuziehen, deren Muttersprache der jeweils zu prüfenden Sprache entspricht. Diese Person ist zur Leistungsbewertung nicht berechtigt und nimmt an der Beratung des Prüfungsausschusses über die Leistungsfeststellung nicht teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Es bestellt die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren jeweilige Stellvertretung für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil sowie für die Erweiterungsprüfung nach § 11.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Sie sind vor Beginn der Prüfung von der Prüfungsbehörde hierüber zu belehren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/7#abs-6 (6) In den Prüfungsausschuss kann nicht berufen werden, wer zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Über den Ausschluss von der Prüfertätigkeit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.