(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 7 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.