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# § 6 SächsDSchG (Sachsen) — Denkmalrat

Sächsisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen.

(2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.

(4) In den Sitzungen führt der Staatsminister für Regionalentwicklung oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsDSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/6

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