Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 1 Aufgabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/1#abs-1 (1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/1#abs-2 (2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/1#abs-3 (3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/1#abs-4 (4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.

§ 2