Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

SächsDSUG

§ 41 Tätigkeitsbericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen enthalten kann. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übermittelt den Bericht dem Landtag und der Staatsregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

§ 40 § 42