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# § 41 SächsDSUG (Sachsen) — Tätigkeitsbericht

Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen enthalten kann. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte übermittelt den Bericht dem Landtag und der Staatsregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

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Zitiervorschlag: § 41 SächsDSUG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/41

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