Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
SächsDSUG§ 33 Vertrauliche Meldungen von Verstößen
Stand: 26.08.2026
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.