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§ 33 SächsDSUG (Sachsen) — Vertrauliche Meldungen von Verstößen

Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.