Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

SächsDSUG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 findet zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs , von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Geldbußen zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-3 (3) Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-4 (4) Für Auftragsverarbeiter gilt dieses Gesetz nur, soweit dies ausdrücklich geregelt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-5 (5) Andere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/1#abs-6 (6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

§ 2