Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 11 Dienstvorgesetzter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/11#abs-1 (1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter

1. der Beamten der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung und

2. des Vizepräsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/11#abs-2 (2) Der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im öffentlichen Schuldienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/11#abs-3 (3) Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 10 § 12