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§ 11 SächsDRZustVO (Sachsen) — Dienstvorgesetzter

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter

1. der Beamten der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung und

2. des Vizepräsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung.

(2) Der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im öffentlichen Schuldienst.

(3) Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.