Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 7 Geldbuße
Stand: 01.05.2024
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung ergibt. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder hat sie oder er diese nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße bis zu einem Betrag von 500 Euro verhängt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 31.01.2020 – 12 A 89/17.DZitiert von 7
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