Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/45#abs-1 (1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz und nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes nehmen das Verwaltungsgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/45#abs-2 (2) Beim Verwaltungsgericht Dresden wird eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.